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Ihr Kredit während der Corona-Krise: Das müssen Sie wissen

Die Corona-Krise führt viele Menschen in finanzielle Schwierigkeiten. Viele Arbeitnehmer befinden sich in Kurzarbeit oder sind bereits arbeitslos geworden, da ihr Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Lage insolvent geworden ist. Haben Sie einen Kredit, können Sie eine Stundung der Ratenzahlung oder eine Ratenpause vereinbaren.

Stundung oder Ratenpause als Option für Kredite

Sind Sie aufgrund der aktuellen Corona-Krise von Kurzarbeit betroffen, ist das Geld knapp. Das Kurzarbeitergeld beträgt nur 60 Prozent des Nettoeinkommens. Für Arbeitnehmer, die mindestens ein minderjähriges Kind haben, wird ein Kurzarbeitergeld von 67 Prozent gezahlt. Das ist nicht viel und führt zu finanziellen Einschnitten. Müssen Sie dann noch einen Kredit zurückzahlen, kann das schwierig werden.

Stundung der Ratenzahlung während der Corona Krise

Trotzdem ist die aktuelle Krise aufgrund von Corona kein Grund zum Verzweifeln, wenn Sie einen Kredit haben. Ist das Geld knapp und haben Sie Schwierigkeiten mit der Rückzahlung Ihres Kredits, können Sie die Stundung Ihres Kredits oder eine Ratenpause vereinbaren. Bei einer Stundung müssen Sie einen oder mehrere Monate lang die kompletten Raten nicht zahlen. Das heißt jedoch nicht, dass Sie diese Beträge nicht zurückzahlen müssen. Die Laufzeit verlängert sich entsprechend.

Entscheiden Sie sich für eine Ratenpause, nehmen Sie nicht die vollständige Ratenzahlung vor. Sie müssen nur die Zinsen zurückzahlen. Auch dadurch verlängert sich die Laufzeit. Die Stundung oder Ratenpause muss sich jedoch nicht auf die Laufzeit auswirken. Eine Rate, die bereits im Juni fällig war, können Sie beispielsweise im Oktober zahlen. Das bedeutet dann allerdings eine doppelte finanzielle Belastung.

Regelung für Verbraucherdarlehen angesichts der Corona-Krise

Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder haben nicht nur Hilfspakete für Unternehmer angesichts der Corona-Krise geschnürt. Sie haben auch an Verbraucher gedacht und ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Krise verabschiedet.

Dieses Gesetz gilt für Verbraucherdarlehen, deren Verträge vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden. Darlehensverträge von Unternehmern für gewerbliche Zwecke fallen nicht unter diese Regelung. Sind Sie selbstständig und haben Sie beispielsweise einen Kredit zur Modernisierung Ihres privat genutzten Hauses aufgenommen, können Sie sich auf diese Regelung berufen.

Neben Unternehmerdarlehen für gewerbliche Zwecke sind auch Förderdarlehen, wie sie beispielsweise von der KfW oder von den Förderbanken der Länder gewährt werden, Arbeitgeberdarlehen sowie Darlehen mit einer Summe von weniger als 200 Euro von der Regelung ausgeschlossen.

Die Regelung gilt für Ratenzahlungen, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden. Sollten sich die Maßnahmen aufgrund der Corona-Krise verlängern, können auch noch spätere Zahlungen unter diese Regelung fallen.

Möchten Sie eine Stundung oder eine Ratenpause für Ihren Kredit aufgrund der aktuellen Regelung beantragen, müssen Sie nachweislich Einnahmeausfälle aufgrund der Corona-Pandemie erlitten haben. Dafür können mehrere Gründe vorliegen:

  • Kurzarbeit aufgrund der Corona-Krise
  • Arbeitslosigkeit, da Ihr Unternehmen bereits Insolvenz aufgrund der Krise anmelden musste
  • Quarantäne
  • Betreuung eines minderjährigen Kindes zu Hause, da Sie alleinerziehend sind.

Eine Stundung können Sie dann beantragen, wenn ein angemessener Lebensstandard aufgrund der Ratenzahlung gefährdet ist.

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Was Sie bei der Beantragung der Stundung beachten sollten

Damit Sie keine Schwierigkeiten wegen Zahlungsverzug erleiden, sollten Sie sich rechtzeitig an Ihre Bank wenden. Am besten, Sie verfassen einen Brief. Einen Musterbrief finden Sie auf der Webseite der Verbraucherzentrale. Sie bitten in Ihrem Brief um Stundung und begründen das mit dem Gesetz der Bundesregierung. In Ihrem Brief weisen Sie darauf hin, dass auch Zahlungen, die nach dem 30. Juni 2020 fällig werden, betroffen sein könnten, wenn sich die Pandemie noch weiter hinzieht. Die Gültigkeitsdauer des Gesetzes der Bundesregierung wird dann erweitert.

Neben dem Brief an die Bank müssen Sie Kopien der entsprechenden Nachweise vorlegen. Das kann eine Bescheinigung über Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld, eine Bescheinigung des Arztes über Quarantäne, aber auch eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers sein.

Zusätzlich müssen Sie nachweisen, dass sich Ihr Lebensstandard deutlich verschlechtert, wenn Sie die Ratenzahlung weiterhin leisten. Einen solchen Nachweis können Sie mit der Kopie von Kontoauszügen erbringen, auf denen Ihre finanziellen Verpflichtungen wie Miete, Strom, Internet oder Versicherungen ersichtlich sind.

Sie sollten mit der Bank keinen neuen Vertrag aushandeln und auch keine Zusatzvereinbarung unterzeichnen. Erfüllen Sie die Voraussetzungen, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf die Stundung.

Sind Sie aktuell von Kurzarbeit betroffen und möchten Sie erst einen Kredit aufnehmen, ist das schwierig, aber nicht unmöglich. Viele Banken gehen davon aus, dass nach der Kurzarbeit die Arbeitslosigkeit folgt. Haben Sie neben dem Kurzarbeitergeld jedoch noch ein entsprechend hohes Nettoeinkommen, steht der Kreditaufnahme eigentlich nichts mehr im Wege.

Sind Sie aufgrund der Corona-Krise von Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit betroffen und haben einen Kredit, können Sie eine Stundung beantragen. In jedem Fall gilt „aufgeschoben ist nicht aufgehoben“, die Stundung entbindet Sie nicht von Ihrer Kreditverpflichtung und muss nachfolgend trotzdem ausgeglichen werden. Eine Lösung ist auf jeden Fall möglich, Sie müssen nur selbstständig auf den Kreditgeber zugehen.